Tarife ab 1.10.2020:
Allgemeine Geschäftsbedingungen Dr. Hoch’s Konservatorium
(gültig für alle Bereiche außer Studienabteilung)
§ 1 Geltungsbereich
- Dr. Hoch’s Konservatorium (nachfolgend: „Konservatorium“) bietet Unterricht/Ausbildung für Musikinstrumente, klassischen Gesang und Tanz an. Angebote und Preise sind der jeweils gültigen Angebotsübersicht und der Gebührentabelle des Konservatoriums zu entnehmen.
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) finden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, Anwendung auf alle Unterrichts- und Ausbildungsverträge zwischen dem Konservatorium und den jeweiligen Vertragspartner:innen. Das Konservatorium ist zur Änderung der AGB mit Wirkung für die Zukunft berechtigt.
§ 2 Anmeldung und Aufnahme
Anmeldungen von Schüler:innen sind schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Aufnahmebogen an das Konservatoriums zu richten. Ein Unterrichts- bzw. Ausbildungsvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Konservatoriums gegenüber den Vertragspartner:innen zustande.
§ 3 Unterrichtszeiten
Der Unterricht findet zu den vom Konservatorium vorgegebenen Zeiten statt. Als unterrichtsfrei gelten die von der Kultusministerkonferenz sowie dem Land Hessen beschlossenen Ferientermine (nachfolgend: „Ferienzeiten“) und gesetzlichen Feiertage sowie beweglichen Ferientage des Schulamtsbezirks Frankfurt am Main.
§ 4 Rücktritt, Kündigung
- Bis zu 2 Wochen vor Unterrichts‐ bzw. Ausbildungsbeginn haben Vertragspartner:innen das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Konservatorium zu erklären.
- Konservatorium und Vertragspartner:innen sind jeweils berechtigt, den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 1 Monat zum 31.3. oder zum 30.9. eines Jahres ordentlich zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
- Das Recht, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt beiden Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für das Konservatorium insbesondere dann vor, wenn sich Vertragspartner:innen mit der Zahlung des Schulgelds in Höhe von drei Monaten oder mehr in Verzug befindet.
§ 5 Schulgeld, Anmeldegebühr, Aufrechnungsverbot, Verrechnung von Guthaben
- Das Konservatorium erhebt nach seiner geltenden Gebührentabelle von Vertragspartner:innen eine Anmeldegebühr.
- Für die Teilnahme am Unterricht erhebt das Konservatorium monatlich von Vertragspartner:innen zu zahlende Schulgelder nach der jeweils geltenden und den Vertragspartner:innen zur Kenntnis gebrachte Gebührentabelle. Das Schulgeld schließt die unterrichtsfreien Zeiten gemäß § 3 Satz 2 AGB ein.
- Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag und in 12 gleichen Beiträgen im Voraus bis zum 5. Kalendertag eines jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Einzug im Lastschriftverfahren. Für Rücklastschriften berechnet das Konservatorium den Vertragspartner:innen die von dem Bankinstitut erhobenen Gebühren weiter.
- Eine Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Konservatoriums mit Forderungen der Vertragspartner:innen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei diesen um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
- Etwaige Guthaben der Vertragspartner:innen werden, sofern dieser keine andere Weisung erteilt, mit der nächstfälligen Forderung des Konservatoriums verrechnet.
§ 6 Erstattung von Schulgeld bei Unterrichtsausfall
- Bei der Bemessung des erhobenen Schulgelds ist ein unvorhersehbarer Unterrichtsausfall angemessen berücksichtigt. Fällt der Unterricht aus einem vom Konservatorium zu vertretendem Grund mehr als zweimal im Semester aus, wird das Schulgeld entsprechend dem Ausfall anteilig gutgeschrieben.
- Bei krankheitsbedingtem Ausfall von Schüler:innen von zusammenhängend mindestens vier Wochen außerhalb von Ferienzeiten besteht ein Anspruch auf Gutschrift des Schulgelds, wenn die Erkrankung durch ärztliches Attest unverzüglich nachgewiesen ist. Das Schulgeld wird dann für je 4 Wochen Ausfallzeit entsprechend 1/13 des Jahresentgelts gutgeschrieben.
- Bei Unterrichtsausfall wegen höherer Gewalt oder auf Anordnung einer Behörde ist eine Schulgelderstattung ausgeschlossen.
§ 7 Aufsicht
Die Aufsichtspflicht seitens des Konservatoriums für Schüler:innen besteht nur während der Unterrichtszeiten. Sie beginnt beim Betreten des Unterrichtsraums der Lehrkraft und endet bei ihrem Verlassen.
§ 8 Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung
Das Konservatorium erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt alle Daten von Schüler:innen und Vertragspartner:innen während der Dauer des Vertragsverhältnisses elektronisch, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Vertragspartner:innen willigen in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung seiner/ihrer Daten und der der Schüler:innen zu Vertragszwecken ein sowie zur Weitergabe an Dritte, soweit die Weitergabe zur Bearbeitung des Vertrags erforderlich ist und die Daten nicht der gesetzlichen Schweigepflicht unterfallen. Details zur Datenverarbeitung werden Vertragspartner:innen in der „Datenschutzmitteilung für Schüler:innen, Auszubildende und Studierende“ zur Verfügung gestellt.
§ 9 Ausschlüsse bzw. Beschränkung der Haftung für Schäden
- Für Sach- und Vermögensschäden haftet das Konservatorium nur, soweit es oder seine Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat bzw. haben.
- Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht des Konservatoriums auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit Schadenersatzansprüche gegen das Konservatorium ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeiter:innen des Konservatoriums.
§ 10 Schriftform
Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Vertragswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für eine Aufhebung der vereinbarten Schriftform.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine vertragliche Lücke bestehen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betroffenen Bestimmung bewusst gewesen wäre.
Frankfurt am Main, 15.04.2025