Tarife

ACHTUNG: Neue Tarife ab 1.10.2020:

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Dr. Hoch’s Konservatorium

(gültig für alle Bereiche außer Studienabteilung)

§ 1 Anmeldung und Aufnahme

Die Stiftung Dr. Hoch’s Konservatorium bietet eine musikalische und tänzerische Talentsichtung, Talentförderung und ‐ausbildung in unterschiedlichen Unterrichtsformen an. Nähere Informationen sind in der gültigen Angebotsübersicht/Gebührentabelle aufgelistet. Anmeldungen sind schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt an die betreffenden Sekretariate des Konservatoriums zu richten. Ein Unterrichts- bzw. Ausbildungsvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Konservatoriums zustande.

§ 2 Unterrichtserteilung

Für das Konservatorium gilt die Ferien‐ und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen im Bundesland Hessen entsprechend, einschließlich der beweglichen Ferientage der er Schulen.

§ 3 Kündigung

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag zum 31.3. und 30.9. des Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und muss der anderen Partei spätestens einen Monat vor Beendigung (d. h. spätestens am 28.02. bzw. 31.08 des Jahres) zugegangen sein. Die Kündigung des Schülers ist an die Verwaltungsdirektion des Konservatoriums zu adressieren. Das Konservatorium behält sich insbesondere eine Kündigung für den Fall vor, dass der Schüler keinen ausreichenden Lernfortschritt erzielt.

(1a) Die Fristen und Stichtage des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass ein Schüler eine Reduzierung der Länge der

Unterrichtsstunde verlangt.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 steht SchülerInnen das Recht zu, schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem Unterrichts‐ bzw. Ausbildungsbeginn zu kündigen. Eine Kündigung vor dem Unterrichts‐ bzw. Ausbildungsbeginn bedarf ebenfalls der Textform und muss spätestens zwei Wochen vor dem Unterrichts‐ bzw. Ausbildungsbeginn dem Dr. Hoch’s Konservatorium zugegangen sein. Danach fallen die üblichen Unterrichtsgebühren an.

(3) Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für das Konservatorium insbesondere dann vor, wenn sich der Schüler mit der Zahlung des Schulgeldes in Höhe von einem Vierteljahr in Verzug befindet und der Schüler schriftlich gemahnt wurde.

§ 4 Schulgeld

(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen werden Schulgelder nach dem jeweils gültigen Schulgeldtarif erhoben.

(2) Das Schulgeld ist ein Jahresbeitrag und in 12 gleichen Beiträgen zum 5. jeden Monats fällig. Die Zahlung der Entgelte erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug. Bei Rücklastschriften, die der Schulgeldpflichtige zu vertreten hat, berechnet Dr. Hochs Konservatorium eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Schulgeldpflichtige weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Der Jahresbeitrag schließt auch die unterrichtsfreien Zeiten an Ferien‐ und Feiertagen ein.

(3) Eine Schulgelderhöhung bedarf der Zustimmung des Schulgeldpflichtigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der Schulgeldpflichtige der

Schulgelderhöhung nicht binnen 4 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.

Dr. Hochs Konservatorium verpflichtet sich, den Schulgeldpflichtigen mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Bei fristgemäßem schriftlichen Widerspruch gegen die Schulgelderhöhung endet der Vertrag zwischen Dr. Hochs Konservatorium und dem Schulgeldpflichtigen zu Beginn des Monats der Schulgelderhöhung.

(4) Rückzahlungsansprüche des Schulgeldpflichtigen werden seinem Rechnungskonto gutgeschrieben und mit der nächst fälligen Forderung verrechnet, sofern der Schulgeldpflichtige keine andere Weisung erteilt.

§ 5 Erstattung von Schulgeld bei Unterrichtsausfall

(1) Bei der Bemessung des Schulgeldes ist ein gewisser unvorhersehbarer Unterrichtsausfall bereits berücksichtigt. Sollte aus einem vom Konservatorium zu vertretenden Grund mehr als zwei Mal im Semester der Unterricht ausfallen, wird das Schulgeld entsprechend dem weitergehenden Ausfall gutgeschrieben.

(2) Bei Unterrichtsausfall wegen höherer Gewalt oder auf Anordnung einer Behörde ist eine Schulgelderstattung ausgeschlossen.

(3) Bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Schülers von zusammenhängend mindestens vier Wochen besteht ein Rechtsanspruch auf Gutschrift des Schulgeldes. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Das Schulgeld wird für je vier Wochen Ausfallzeiten entsprechend

1/13 des Jahresentgeltes gutgeschrieben. Ferienzeiten sind keine Ausfallzeiten.

§ 6 Aufsicht

Die Aufsichtspflicht des Konservatoriums besteht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt beim Betreten des Unterrichtsraumes und endet beim Verlassen desselben. Es besteht keine gesonderte Unfallversicherung für die Lernenden und SchülerInnen.

§ 7 Datenschutz

Dr. Hochs Konservatorium verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung (Vertragsmanagement, Abrechnungszwecke), sowie zur Erfüllung behördlicher Anforderungen. Weitere Details zur Datenverarbeitung werden dem Schüler separat im Schreiben „Datenschutzmitteilung für Schüler und Studenten“ zur Verfügung gestellt.

§ 8 Besondere Vertragsbedingungen

Besondere Lehrangebote können besondere vertragliche Regelungen erfordern. Diese ersetzen dann die entsprechenden Regelungen dieser

Geschäftsbedingungen.

§ 9 Besondere Vereinbarungen

(1) Jedes öffentliche Konzertieren (Musizieren) der Lernenden bedürfen der vorherigen Information an die Fachdozentin/ den Fachdozenten.

(2) Die Teilnahme am Institutschor bzw. den Institutsorchestern ist bei entsprechender Eignung obligatorisch. Die Entscheidung über die Eignung fällt die Fachdozentin bzw. der Fachdozent in Absprache mit der Chor‐ bzw. Orchesterleitung.

(3) Mit der Anerkennung dieser AGB überträgt er/ sie etwa hieraus entstehende Verwertungsrechte auf das Konservatorium. Ein Anspruch auf

Vergütung entsteht hieraus nicht.

§ 10 Wirksamkeit von Abreden

Schriftliche Anträge und mündliche Abreden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie seitens des Konservatoriums schriftlich bestätigt wurden.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die

Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die AGB vom 01.06.2010 außer Kraft.

 

Frankfurt am Main, 01.10.2019 
Der Vorstand